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   LG München I, 28.05.2021 - 24 O 17358/18   

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LG München I, 28.05.2021 - 24 O 17358/18 (https://dejure.org/2021,66200)
LG München I, Entscheidung vom 28.05.2021 - 24 O 17358/18 (https://dejure.org/2021,66200)
LG München I, Entscheidung vom 28. Mai 2021 - 24 O 17358/18 (https://dejure.org/2021,66200)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Leistungen, Arbeitszeit, Vertragsschluss, Schlussrechnung, AGB, Unternehmer, Streitwertfestsetzung, Leistung, Widerspruch, Gesellschafter, Anlage, Generalunternehmervertrag, Sicherheitsleistung, Leistungsverzeichnis, alleiniger Gesellschafter, alleinige Kommanditistin, ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.03.2014 - VII ZR 349/12

    Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

    Auszug aus LG München I, 28.05.2021 - 24 O 17358/18
    Die erfolgte Kündigung des Bauvertrags hindert die Anwendung des § 648 a Abs. 1 BGB nicht, auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann ein Unternehmer Sicherheit verlangen (BGH Urteil vom 06.03.2014, NJW 2014, 2186).

    Es widerspricht dem gesetzlichen Konzept eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung, wenn die Entscheidung des Gerichts durch die aufwändige Klärung der Forderungshöhe verzögert würde (BGH NJW 2014, 2186 Rn. 19 m.w.N.).

    Abverlangt wird dem Unternehmer mithin (nur), die vereinbarte Vergütung, für die er Sicherheit begehrt, schlüssig darzulegen (BGH, Urt. v. 6.3.2014, VII ZR 349/12, NZBau 2014, 343).

    Die Klägerin hat die ihr nach Kündigung noch zustehende Vergütung schlüssig darzulegen (vgl. nur BGH Urteil vom 06.03.2014, NJW 2014, 2186), sie hat schlüssig darzulegen, welcher Werklohn ihr nach dem Hauptvertrag und/oder durch Zusatzaufträge zusteht, und in welcher Höhe dieser Werklohn bisher nicht gezahlt ist.

    Zwar sind nicht die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs nachzuweisen und im Rahmen des Streits um die Sicherheitsleistung zu klären (BGH vom 06.03.2014, VII ZR 349/12), erforderlich ist "nur", dass der Auftragnehmer zum Vergütungsanspruch schlüssig vorträgt, wozu die Vorlage von prüffähigen Rechnungen gehört.

    Denn die Sicherheit belastet ihn nach einer Kündigung in größerem Maße (BGH Urt. v. 6.3.2014 - VII ZR 349/12, BeckRS 2014, 7963 Rn. 25, beck-online).

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2013 - 22 U 161/12

    Stundenlohnarbeiten sind auch ohne Stundenzettel zu bezahlen!

    Auszug aus LG München I, 28.05.2021 - 24 O 17358/18
    Dies erfordert im Einklang mit der wohl herrschenden Kommentarliteratur, dass die eingesetzten Mitarbeiter möglichst namentlich und unter Angabe ihrer jeweiligen Qualifikation aufgeführt werden (Ingenstau/Korbion Rn. 8; Werner/Pastor Rn. 1580; OLG Düsseldorf BauR 2014, 709) und die ausgeführten Arbeiten so genau zu bezeichnen sind, dass der Auftraggeber sie im Einzelnen nachvollziehen und überprüfen kann.

    Gerade wenn wie im vorliegenden Fall die Stundenlöhne zwischen den eingesetzten Mitarbeitern nach Qualifikation (hier: Meister und Monteur) unterscheiden, ist eine konkrete Angabe, was von wem erledigt wurde, maßgeblich (hierzu OLG Düsseldorf BauR 2014, 709).

  • BGH, 09.11.2000 - VII ZR 82/99

    Absicherung des Vergütungsanspruchs

    Auszug aus LG München I, 28.05.2021 - 24 O 17358/18
    Entsprechendes gilt beim Stundenlohnvertrag für die Höhe des Anspruchs überhaupt (Kniffka/Koeble, Teil 9 Anspruchssicherung bei Bausachen Rn. 123, beck-online), oder wenn wie vorliegend eine Zahlung bereits in Höhe des vereinbarten Entgelts erfolgt ist (hierzu BGH Urt. v. 9.11.2000 - VII ZR 82/99, BauR 2001, 386).
  • OLG Hamm, 08.02.2005 - 24 W 20/04

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Stundenlohnarbeiten

    Auszug aus LG München I, 28.05.2021 - 24 O 17358/18
    Erforderlich ist vielmehr eine detaillierte Beschreibung der ausgeführten Arbeiten, der eingesetzten Personen und des Zeitaufwandes (OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2000, 1470; OLG Hamm IBR 2005, 581).
  • OLG Frankfurt, 14.06.2000 - 23 U 78/99

    VOB-Vertrag: Prüfbarkeit einer Stundenlohnabrechnung

    Auszug aus LG München I, 28.05.2021 - 24 O 17358/18
    Erforderlich ist vielmehr eine detaillierte Beschreibung der ausgeführten Arbeiten, der eingesetzten Personen und des Zeitaufwandes (OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2000, 1470; OLG Hamm IBR 2005, 581).
  • OLG München, 26.04.2022 - 28 U 3880/21

    Privates Baurecht: Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung für

    Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.05.2021, Aktenzeichen 24 O 17358/18, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des LG München I vom 28.05.2021, Az. 24 O 17358/18 wird aufgehoben.

    Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.05.2021, Aktenzeichen 24 O 17358/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • OLG München, 08.02.2022 - 28 U 3880/21

    Bauhandwerkersicherung erfordert auch bei Auftraggeberkündigung schlüssige

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.05.2021, Az. 24 O 17358/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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